Beitragsordnung

Die vorliegende Beitragsordnung wurde durch die Vorstandssitzung am 30.08.2022 beschlossen und tritt zum 01.09.2022 in Kraft.

§1 Betrag und Fälligkeit

1. Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag an den Bielefeld eSports e.V. Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Der monatliche Beitrag beträgt:

  • Für reguläre Mitglieder 3,00€/Monat
  • Für Fördermitglieder mind. 5,00€/Monat

3. Der Beitrag wird quartalsweise erhoben und zum 15. Kalendertag des ersten Monats eines Quartals fällig (15. Januar, 15. April, 15. Juli, 15. Oktober). Die Fälligkeit bei Beitritt innerhalb eines Quartals ist der 15. Kalendertag des Folgemonats.

4. Der jeweilige monatliche Mitgliedsbeitrag kann durch das Mitglied freiwillig erhöht werden. Diese Erhöhung ist dem Finanzvorstand unter Angabe der Dauer und der Summe der Erhöhung schriftlich oder fernmündlich (per E-Mail) mitzuteilen.

§2 Zahlungsweise

1. Mitglieder, welche vor dem 01.12.2020 dem Verein beigetreten sind können den Mitgliedsbeitrag per Überweisung oder per Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates begleichen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann das Mitglied durch den Verein zur Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat verpflichtet werden.

 

2. Mitglieder welche ab dem 01.01.2021 beitreten können den Mitgliedsbeitrag ausschließlich durch Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates begleichen.

 

3. Das Mitglied verpflichtet sich bei Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates für ausreichende Deckung des Buchungskontos zum Zahlungstermin zu sorgen. Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied bei einem Kontowechsel zur rechtzeitigen Neueinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates.

 

4. Das Mitglied trägt etwaige zusätzliche Kosten, die dem Verein durch eine unzureichende Deckung des Buchungskontos entstehen.

§3 Zahlungsturnus und unterjähriger Beitritt

1. Auf Antrag des Mitglieds kann der Zahlungsturnus wie folgt angepasst werden:

  • Monatliche Zahlung zum 15. des Monats
  • Jährliche Zahlung zum 15.01. des Jahres

 

2. Bei Anpassung des Zahlungsturnus ist das Mitglied zur Zahlung durch Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates verpflichtet.

 

3. Bei unterjährigem Beitritt ist das Mitglied zur Zahlung aller kommenden Monate des Jahres ausgenommen des Monats des Beitritts verpflichtet. Diese Regelung findet entsprechend auch bei quartalsweiser Abrechnung Anwendung.

§4 Umlagen oder Sachleistungen

Es können Umlagen und/oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und/oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§5 Änderung der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Beitragsordnung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.