Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bielefeld eSports“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet sein Name „Bielefeld eSports e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein „Bielefeld eSports“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Videospielen im Allgemeinen und die Förderung der Gemeinschaft von eSport-Interessierten in Bielefeld im Besonderen. Es soll die positive Wahrnehmung von Videospielen und eSport mit seinen Disziplinen gefördert werden, bestehenden Klischees entgegengewirkt und eine Anerkennung von eSports als Sportart erreicht werden. Darüber hinaus soll eSports als Sportart in regionale Strukturen etabliert und verankert werden sowie über Gefahren, Potentiale und die vielfältigen Möglichkeiten aufgeklärt werden. Das gemeinsame Gaming soll im Mittelpunkt des Vereinshandelns stehen. Dabei sollen das aktive Spielen, die Förderung der Bielefelder eSport-Gemeinschaft, öffentliche Vorführungen, Informationsveranstaltungen sowie auch die Nachwuchsförderung betrieben werden.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Eine Förderung von Kommunikation zwischen erfahrenen eSportler*innen und Neueinsteiger*innen. Neueinsteiger*innen soll der Zugang und der Umgang mit Videospielen und insbesondere dem eSports erleichtert werden;

b. Eine aktive Teilnahme an Turnieren und deren Organisation, öffentliche Informationsveranstaltungen, regelmäßig stattfindende Treffen und Trainings, sowie die Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen;

c. Öffentlichkeitsarbeit zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Videospielen.

 

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

 

5. Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

6. Abweichend von § 2 Abs. 5 dieser Satzung erhalten Mitglieder des Vorstandes, Inhaber*innen von Vereinsämtern oder Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung, soweit zwischen ihnen und dem Verein ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, der eine andere Tätigkeit, als die für ein Vereinsamt oder als Mitglied des Vorstandes, zum Gegenstand hat.

§3 Rechtsgrundlagen

1. Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Finanzvorstand vertreten unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 Satz 2.

 

2. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und Mitglieder aus.

 

3. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2. Der Verein besteht aus:

a. Aktiven Mitgliedern

b. Fördernden Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern

d. Passiven Mitglieder

 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

 

3. Der Antrag einer natürlichen Person auf Erwerb der Mitgliedschaft soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Antragstellers/der Antragsstellerin und eine E-Mail-Adresse enthalten. Anträge von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Erwerb der Mitgliedschaft haben den Namen, die Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, die Handels- oder Vereinsregisternummer sowie das zuständige Registergericht zu enthalten. Über die Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift seines gesetzlichen Vertreters bzw. Vertreterin.

 

4. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (bspw. von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer einmonatigen Frist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung in elektronischer Form (Email) ist möglich.

 

6. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt durch Bankeinzug; die Erlaubnis hierzu soll im Aufnahmeantrag rechtsverbindlich erklärt werden. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

7. Mitglieder sind verpflichtet Änderungen Ihrer Kontaktdaten schnellstmöglich dem Vorstand mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung und Erlöschung;

b. durch freiwilligen Austritt;

c. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig

 

3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe des Beitrags sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und deren Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

 

2. Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. Die Einrichtung eines Beirats und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegen dem Vorstand.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Ergänzung des Vorstandes um bis zu 2 stimmberechtigte Beisitzer*innen möglich.

 

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist die/der Vorsitzende sowie die/der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand berechtigt, den Verein zu vertreten jedoch nicht allein, sondern nur gemeinsam in Absprache mit dem/der Vorsitzenden bzw. im Falle des/der Vorsitzenden mit mindestens einem der genannten Vorstandsmitglieder.

 

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.

4. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

§9 Die Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Einberufung der Mitgliederversammlung

b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Verwaltung des Vereinsvermögens; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.

e. Abschluss und Kündigung von Verträgen

f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§10 Die Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt, auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit, bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

2. Der Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 14 Abs. 6 Satz 6 dieser Satzung.

 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

5. Wiederwahl ist zulässig.

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich oder in elektronischer Form einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einberufungsberechtigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit kürzerer Frist zulässig.

 

2. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Tagesordnung wird vom Vorstand gemeinsam erstellt. Die Tagesordnungspunkte können bei Bedarf auch noch in der Sitzung verändert werden.

 

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

 

4. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung ist der Leiter bzw. die Leiterin der Vorstandssitzung zu Beginn jeder Vorstandssitzung zu wählen.

 

5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und abzuheften und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

6. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

 

7. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in elektronischer Form gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Fernmündliche Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich oder in Textform niederzulegen.

§12 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter*innen ist jederzeit zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, was dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt werden muss. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als insgesamt drei Stimmen vertreten.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b. Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfenden, die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und Kassenprüfenden und deren Abberufung

c. Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

d. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden. Sie findet einmal jährlich statt.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen per Social Media, schriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder ohne Zugang zur, vom Verein verwendeten Social Media Plattform, werden immer in Textform benachrichtigt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder tatsächliche Adresse gerichtet ist und diese Adresse erreicht bzw. diese, durch Verschulden des Mitglieds nicht erreichen kann. Dies gilt auch und ausdrücklich für E-Mail-Adressen.

 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von einem ihrer oder seiner Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und bei deren Verhinderung von einem bzw. einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.

 

2. Das zu protokollführende Mitglied wird von der Versammlungsleitung bestimmt.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Sofern nicht anders bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Handmeldung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf einen konkreten Beschlussgegenstand beschlussfähig, soweit mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung anwesend ist. Sollte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sein, kann von jedem stimmberechtigten Mitglied Wiederspruch eingelegt werden.

 

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Einstimmigkeit. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abwählen. Ein Nachfolger muss in der selbigen Versammlung bestimmt werden.

 

7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist in diesem Fall die Kandidatin oder der Kandidat auf welche/n mehr Stimmen entfielen.

 

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung, dem jeweiligen Protokollführenden und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/ des Versammlungsleiters und des Protokollführenden Mitglieds, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art.

§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§17 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen für die Kassenprüfung, die in dem zu prüfenden Zeitraum nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

2. Die Kassenprüfung beinhaltet die Konten/Kassen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils in Textform Bericht zu erstatten.

 

3. In der Mitgliederversammlung ist ein Prüfbericht vorzulegen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstands und des übrigen Vorstandes zu beantragen.

§18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von 6 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in § 14 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der Finanzvorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: eSport-Bund Deutschland e.V., c/o ACT Legal, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt (Main), Deutschland

§19 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

§20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.